PRIVATPATIENTEN

Liebe Privat­patienten/-innen,

in diesem Schreiben möchten wir Sie über die Berechnung der Gebühren für Privat­patienten/-innen informieren. Es ist uns wichtig, in der Preis­ge­staltung Ihnen gegenüber trans­parent zu sein.


Die ergotherapeutische Behandlung erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) unter Angaben des Heilmittels, der Anzahl der Behandlungen, sowie Name und Adresse des Patienten.
Vor Beginn der Therapie wird ein Behandlungsvertrag (Honorarvertrag) zwischen Therapiepraxis und Privatpatient abgeschlossen. Darin verpflichtet sich der Heilmittelerbringer seine definierte therapeutische Leistung zu erbringen und der Patient verpflichtet sich, dem Therapeuten den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung zu zahlen.


Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der ergotherapeutischen Behandlung auf ärztliche Verordnung entweder ganz oder nur teilweise, vorausgesetzt die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie ist Bestandteil Ihres Vertrages. Die Höhe der Kostenübernahme haben sie zu Vertragsbeginn bei Ihrer Privaten Krankenversicherung selbst gewählt/bestimmt.


Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richtet sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie, wenn Sie bei der Beihilfe versicherter Patient sind, für den Differenzbetrag selbst aufkommen müssen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit angeben.


Leider sind wir aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingen,- Tarifen und Beihilfevorschriften nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe bzw. Fähigkeit eine Aussage zu treffen.


Wir orientieren uns an der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh)  sowie den Richt­­linien unseres Verbandes DVE (Deutscher Ver­band der Ergo­­therapeuten)und rechnen bei Privatpatienten, Selbstzahlern und Beihilfeberechtigten nach unterzeichneter Honorarvereinbarung den 1,8-fachen vdek-Satz (Verband der all­ge­meinen Kranken­­kassen) ab. Damit liegen unsere Honorare deutlich unterhalb des vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen vdek-Satzes. Die getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kostenträger besteht. Die von den Kostenträgern festgesetzten Beträge berühren die Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht.


Informationen zur Preisgestaltung bei Privatpatienten finden Sie auch unter www.privatpreise.de
In letzter Zeit versuchen einige private Krankenversicherungen die Erstattungsbeiträge zu kürzen, dies oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Wir raten Ihnen, in so einem Fall schriftlich Einspruch einzulegen und auf Ihr gutes Recht zu bestehen. Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenfrei zwischen Ihnen und Ihrer Privaten Krankenversicherung vermitteln soll.


Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier www.pkv-ombudsmann.de


Heilmittel Behandlungen und Preise nach GebüTH
für Therapeuten 1,8 facher Steigerun
gssatz Einzelbehandlungen

Ergotherapeutische Funktionsanalyse...EUR 60,68 €

Motorische-funktionelle Behandlung...EUR 81,34 €
30 MINUTEN
Sensomotorisch-perzeptive-Behandlung...EUR 109,51 €
45 MINUTEN
Psychisch-funktionelle-Behandlung...EUR 137,07 €
60 MINUTEN
Hirnleistungstraining|neuropsychologisch orientierte Behandlung...EUR 90,16 €
30 MINUTEN

Beratungsgespräch|Elterngespräch...EUR 109,51 €
45 MINUTEN

Hausbesuch|Einsatzpauschale...EUR 40,32 €

Thermische Anwendungen...EUR 12,90 €

Ausführlicher Bericht an den behandelnden Arzt (max. 2 Seiten)...EUR 109,51 €


Die Funktionsanalyse ist Voraussetzung und damit Bestandteil der ergotherapeutischen Behandlung. Diese Position ist nur bei Therapiebeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar. Dies gilt auch dann, wenn die Patientin bzw. der Patient im Laufe einer ergotherapeutischen Maßnahme die therapeutische Praxis wechselt.


Leistung
1. Bewertung der patientenbezogenen Unterlagen
2. Erhebung der ergotherapeutischen Anamnese
3. Prüfung der Verwendbarkeit der vorhandenen Hilfsmittel
4. Prüfung der Notwendigkeit ergotherapeutischer temporärer Schienen
5. Auswahl der ergotherapeutischen Materialien und Assessmentmethoden (z.B. Tests) zur Befunderhebung
6. Gespräch mit der Patientin bzw. dem Patienten und ggf. auch mit den Partnern/Angehörigen über den individuellen Therapieplan
7. Abstimmung mit anderen Behandlern